Wir haben Sie mit einem früheren Schreiben über das patentrechtliche Vorgehen der E. gegen die Firma S. im Hinblick auf deren "M.-System" informiert.
Inzwischen hat das Landgericht München im Rahmen der eingereichten Patentverletzungsklage die Verletzung des E.-Patents durch das "M.-System" eindeutig und in allen Punkten bejaht und unserer Unterlassungsklage stattgegeben. Die gegebene Sachlage stellte sich für das Landgericht München derart eindeutig und zweifelsfrei dar, daß über unser Begehren ohne längeres Verfahren und innert kürzester Frist entschieden worden ist.
Das Urteil vom 23. Juni 1989 des Landgerichts hält fest, daß es der Firma S. unter Androhung von Buße bzw. Gefängnis verboten wird, ihr "M.-System" auf dem deutschen Markt anzubieten, bzw. zu verkaufen. Außerdem wurde (sie) zur vollen Übernahme aller Gerichts- und Parteikosten und zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
Es bleibt zu hoffen, daß die Firma S. unsere Patentrechte nach dem Vorliegen dieses Urteils respektieren wird. E. ist jedoch fest entschlossen, ihre Patentrechte weiterhin zu verteidigen und durchzusetzen.
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